Fracht oder keine Fracht? Diesen Rechtsstreit verloren wir im Jahre 2010…

 

 

 

Die Geschichte dazu (Auszug) – bitte das Fazit am Ende nicht überlesen!

 

 

 

…Am Hafen in Rotterdam allerdings wurde das  Fahrzeug, obwohl leer, als Frachtfahrzeug „interpretiert“  und Herr XY musste  ca. 750 Euro „Frachttarif nachbezahlen“.

 

 

 

Weil er diesen Reinfall in Holyhead nicht noch einmal erleben wollte, bat er uns direkt am gleichen Tag noch um eine  „Regelung“ vorab für die Weiterfahrt. Wir buchten ihn über die Generalagentur von Irish Ferries „Karl Geuther“ zur Vorsicht auf Fracht um, weil auch wir uns sicher waren, dass ein leeres Gefährt nicht und nimmermehr als Fracht deklariert werden könne.  Der Agentur war unsere Einschätzung bekannt: wir würden hinterher sicher das Geld zurückerhalten, auch wenn man sie nicht teilen wollte.

 

 

 

… Für die Rückkehr des Kunden galt dann übrigens ein ähnliches Spiel, nur dass er in dem Wagen nunmehr tatsächlich privates Umzugsgut beförderte. Nach Unserer Einschatzung aber ist privates Umzugsgut keine Fracht, erst recht keine, die dem kommerziellen Güterverkehr vergleichbar sei und/oder dient (Reise – und Bewegungsfreiheit in einem geeinten Europa).

 

 

 

Die Reisebedingungen wiedersprechen sich – und werfen jede Menge von Einzelfragen auf. Erstaunlich, dass sich offenbar noch keiner / keine Stelle / keine EU darum gekümmert hat:

 

 

 

Beispiel Irish Ferries (AGB’s anbei):

 

 

 

1) Auszug aus den “terms & conditions” von der Seite www.irishferries.com

 

... (e) „vehicle“ means any passenger or private vehicle of any description whatsoever (whether or not self-propelled) accompanying a passenger including (without prejudice to the generality of the foregoing) any car coach mini-bus caravan dormobile trailer motor cycle scooter or bicycle.

 

 

 

Vehicles

 

44  The Carrier reserves the right (at the risk and expense of the passenger) to move vehicles at any time and by any means which it considers necessary. Vehicles with luggage loaded on the roof in excess of six feet (1.82 metres) from ground level or protruding beyond the length of the vehicle are subject to availability of space carried only by special arrangement with the Carrier and at such additional charge as may from time to time be determined by the Carrier. The Carrier reserves the right (at the risk and expense of the passenger) to remove any such luggage loaded on the roof of a vehicle at any time and by any means which it considers necessary.

 

 

 

2) So wie nachfolgend im Internet nicht auffindbar, aber auf der Rückseite der Broschüre des deutschen Generalagenten Geuther:

 

 

 

 

 

 

4.5 Die vorliegenden Fahrpreise gelten nicht für Fahrzeuge, in denen Umzugsgut, Handelsware oder Messebedarf befördert wird, oder für selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Diese Fahrzeuge werden nach dem Frachttarif berechnet

 

 

 

 

Unsere Anmerkungen:

 

1) Diese Reisebedingungen sind derart verkürzt, dass wir der Meinung sind, sie dürften so nie veröffentlicht werden.

 

2) Dieser Satz lässt u.E. nur den Schluss zu: ob Frachttarif oder nicht, hängt von dem ab, was sich in dem Wagen tatsächlich befindet.

 

3) Dasselbe lesen wir heraus, wenn wir die eigentlichen (englischsprachigen) nehmen – Siehe Punkt 1) oben.

 

Diese sind auf den Seiten von Irish Ferries nicht unter AGB/terms & conditions, sondern unter Faq (frequently asked questions) einsicht- und downloadbar.

 

 

 

Ebenfalls auffindbar auf der Seite www.irishferries.com, aber nicht unter den AGB’s sondern unter FAQ’s gibt es folgende Information:

 

3)

 

Travelling in a Van

 

 

 

…(JedeMmenge von Vans werden abgebildet, dazu Erklärungen abgegeben)

 

 

 

“Vans higher than 2,6 metres and/or Longer than 5,6 metres, are classified as freight and may be booked at www.irishferriesfreight.com”

 

 

 

….

 

Zusatz - Frage: ist es eigentlich erlaubt, seine eigentlichen AGB nur in Englisch anzubieten?

 

Und wie soll man es bewerten, dass in den AGBs es nicht einmal einen Hinweis auf diese weiter spezifizierten Aussagen zu „Vans“ gibt?

 

 

 

 

 

Beispiel P&O Ferries:

 

 

 

Bedingungen

 

 

 

2. Buchung und Bezahlung

 

(i) Fahrzeuge und Anhänger/Wohnwagen mit einer Länge von mehr als 6 Metern und/oder Höhe von mehr als 1.83 Metern müssen zum Zeitpunkt der Buchung zusammen mit allfälligen Dachgepäckträgern, Fahrrädern etc. angegeben werden.

 

Für solche Fahrzeuge kann ein Aufschlag verlangt werden. Alle nach der Buchung vorgenommenen Änderungen, die die Höhe oder Länge über die vorgenannten Abmessungen überschreiten, sind im Voraus mitzuteilen. Solche Änderungen verunmöglichen unter Umständen den Transport Ihres Fahrzeugs und können in zusätzlichen Gebühren resultieren. Die Einzelheiten dieser vorgenannten zusätzlichen Gebühren werden zusammen mit dem für Ihre spezielle Reise angegebenen Preis veröffentlicht.

 

 

 

 

 

 

3. Preise

 

(v) Folgende Fahrzeuge sind von den Touristenfahrpreisen ausgeschlossen:

 

  1. Alle Fahrzeuge, die zum Warentransport oder für gewerbliche Zwecke verwendet werden.
  2. Alle Fahrzeuge, die für den Transport von Waren konstruiert sind, mit mehr als 6,5 m Länge

 

 

 

Wie unten beschrieben, konnte man bei P&O gar nicht auf die AGB’S auf der Website zugreifen. Wir mussten uns diese per e-Mail anfordern. Auch hier findet man keine Eindeutigkeit: unter 3. Preise (v) werden Fahrzeuge angegeben die nicht zu Touristenpreisen gebucht werden können. Aber es ist eher nicht geklärt, ob damit Gefährte gemeint sind, die „Fracht“ befördern können (also so ausgelegt sind) – oder ob die faktische Verwendung gemeint ist (wird damit Fracht transportiert oder nicht?).

 

 

 

Zusammenfassung:

 

 

 

Worauf darf, kann und soll sich der Kunde rechtlich berufen?

 

Das ist die eine Frage – und bleibt auch in 2012 unklar..

 

 

 

 

 

Während es bekanntlich im Flugsektor sogar einklagbare Rechte gibt (EU Richtlinien), meinen wir, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fährgesellschaften ebenso schnell auf den rechtlichen Prüfstand gehören, erst recht, wenn (wie im Falle P&O) auf der Webseite es zwar einen Hinweis auf die Existenz solcher AGB’s gibt, aber diese dort („bewusst“, wie man uns sagte) gar nicht heruntergeladen werden können…

 

 

 

 

 

 

 

Das ist das entscheidende Fazit für Sie als Gaeltacht-Kunden.

 

 

 

Wenn Sie trotz unseres Warnhinweises ein normales (Touristen-)Tiket bei uns kaufen/buchen – und Sie dann aber vor Ort mit Ihrem Gepäck als Fracht eingestuft werden, ist das Ihr Risiko.

 

Dann werden wir uns um eine Erstattung des ursprünglichen Fährtickets bemühen, aber können nicht haftbar gemacht werden für den hohen Mehrpreis, den Sie vor Ort bezahlen müssen.

 

 

 

Unsere Rechtsauffassung ist klar: das alles verstößt so ziemlich gegen alles, was EU Recht sein sollte/müsste/könnte – vielleicht sogar ist – und nur keiner weiß es. Denn wer seinen gebrauchten Kühlschrank, sein Ikea-Bett zurückbringt, der befördert erstens keine gewerbliche Fracht und war zweitens vorher doch als Toursit/als Gast im Lande.

 

 

 

Wer rechtsschutzversichert ist, könnte danach dagegen klagen. Ausgang aber ungewiß.

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

Euer Gaeltacht-Team aus Moers

 

 

 

 

 

 

 

PS: Eine große Anzahl von Menschen hat dieses Risiko schon in Kauf genommen und hatte damit im Hafen auch kein Problem. Es kommt immer auf die Tagesform der Handelnden an. Aber auch auf Eure Erzählkunst… 

 

Nur gibt es halt keine Garantie dafür, dass es auch bei Euch so ausgeht..